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Dokument-ID: 677556
1.3.2 Gegenstand des Ersatzes bei Verletzungen
§ 13 EKHG legt den Gegenstand des Ersatzes bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit fest. Eine Verletzung an der Gesundheit ist auch dann gegeben, wenn keine Verletzung im engeren Sinne, sondern nur eine Beeinträchtigung der Gesundheit festzustellen ist, wie etwa eine Schockwirkung.