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Abbiegen
Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (§ 12 StVO) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren. Sobald es der Gegenverkehr zulässt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen nichts anderes ergibt.
Hat der Lenker eines Fahrzeuges seine Absicht, nach links abzubiegen rechtzeitig angezeigt (§ 11 Abs 2 StVO) und sich davon überzeugt, dass niemand zum Überholen angesetzt hat (§ 12 Abs 1 StVO), ist er nicht verpflichtet, unmittelbar vor dem Abbiegen nach links noch einmal den nachfolgenden Verkehr zu beobachten. Er darf vielmehr darauf vertrauen (Vertrauensgrundsatz), dass ein nachfolgender Kraftfahrzeugführer dieses Manöver wahrnehmen, sich vorschriftsmäßig verhalten und ihn rechts überholen werde. In diesem Fall braucht er auch an Kreuzungen nicht damit zu rechnen, links überholt zu werden. Ein neuerlicher Blick in den Rückspiegel ist nur dann erforderlich, wenn besondere Gründe eine Gefahr erkennen lassen und damit besondere Vorsicht erforderlich machen (OGH 24.04.2012, 2 Ob 37/12y).