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Dokument-ID: 677371
Baustelle
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Absicherung einer Straßenbaustelle trifft den Bauführer, nicht aber dessen Bediensteten. Ob der Bedienstete mit der Sicherung der Baustelle betraut wurde, ändert daran nichts. Der Bedienstete des Bauführers haftet nur dann, wenn er einem (konkreten) Auftrag seines Dienstgebers zur Absicherung oder Kennzeichnung der Baustelle schuldhaft nicht nachgekommen ist.