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Dokument-ID: 1103946
3.3 Grob fahrlässige Tötung
Wer grob fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Strafe erhöht sich hierbei auf sechs Monate bis zu fünf Jahren, wenn der Täter grob fahrlässig oder im berauschten Zustand (siehe unten) den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeigeführt hat.