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Gurtenpflicht und Helmpflicht
Unter Sicherheitsgurten sind Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen zu verstehen. Sturzhelme sind als Ausrüstungsgegenstände für Personen zu verstehen.
Nach § 134 Abs 3d KFG begründet die Verletzung der Gurten- und Helmpflicht iSd § 106 Abs 2 und § 106 Abs 7 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 50,– zu ahnden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der jeweilige Lenker angehalten wird. Bei der Verletzung der betreffenden Bestimmungen ohne Anhaltung durch die Organe der Straßenaufsicht bleibt der Lenker straflos.
§ 4 Abs 5 KFG regelt die Verpflichtung von Kraftfahrzeugen der unterschiedlichen Klassen, jeden Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurten auszurüsten. Davon gibt es drei Ausnahmen:
- Feuerwehr und Heeresfahrzeuge
- Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind
- Nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die mit keinen Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind
Die Gurtenpflicht und Helmpflicht nach KFG ergeben sich aus § 106 Abs 2 und 7.
Gem § 106 Abs 5 Z 2 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.
Die Mitverschuldensquote bei Nichttragen eines Sicherheitsgurtes oder Motorradhelms wird vom OGH regelmäßig mit 25 % angenommen.
Es besteht keine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer, daher auch kein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB. Ausnahme besteht bei der Helmpflicht für Radfahrer, die unter rennmäßigen Bedingungen fahren (sog Rennfahrer), wo der OGH eine Mitverschuldensquote von 25 % iSd § 1304 ABGB bejaht hat (OGH 27.8.2014, 2 Ob 99/14v).
§ 68 Abs 6 StVO legt eine gesetzliche Radhelmpflicht für Kinder bis zum vollendeten 12 Lebensjahr auf öffentlichen Straßen fest. Die Aufsichtspersonen tragen die Verantwortung dafür, dass die Kinder tatsächlich einen Sturzhelm tragen. Dasselbe gilt für Kinder, die auf einem Fahrrad oder in einem Fahrradanhänger mitfahren. Diese Helmpflicht ist allerdings sanktionslos, da ein Verstoß keine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 6 lit e begründet und ein Mitverschulden des Kindes wegen fehlender Deliktsfähigkeit ausgeschlossen ist.