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Dokument-ID: 845512
2.6 Haftung des Wegehalters
Als Wegehalter sind jene natürlichen oder juristischen Personen anzusehen, welche die Kosten für die Errichtung und Erhaltung eines Weges tragen und welche die Verfügungsmacht besitzen, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Es ist nicht notwendig, dass der Wegehalter selbst Eigentümer des Weges ist. „Weg“ iSd § 1319a ABGB ist eine Landfläche mit personenkreis- und sachlicher Widmung; zu ihm gehören auch im Zug des Weges befindliche, dem Verkehr dienende Anlagen (zB Brücken, Stützmauern) (vgl OGH 15.02.2017, 7 Ob 218/16h; OGH 15.04.2020, 9 Ob 71/19k).