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2.4 Haftung für Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen
Gem § 1313 ABGB hat grundsätzlich niemand für fremde widerrechtliche Handlungen einzustehen. Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz sind in § 1313a (Haftung für Erfüllungsgehilfen) und § 1315 ABGB (Haftung für Besorgungsgehilfen) enthalten. Die Zurechnung nach § 1313a ABGB setzt eine (vor‑)vertragliche oder gesetzliche Leistungspflicht des Geschäftsherrn voraus; § 1315 ABGB knüpft demgegenüber an die Auswahl/Überwachung untüchtiger oder wissentlich gefährlicher Personen in deliktischen Konstellationen an.