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Andreas Frank - Christian Köhler † - Karin Zahiragic - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.18 Halten und Parken

Unter dem Begriff „Halten“ ist eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen. Zum Halten und Parken muss ein Lenker sein Fahrzeug aufstellen, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder am Vorbeifahren oder Wegfahren zu hindern (§ 23 Abs 1 StVO). § 23 Abs 1 StVO kann allerdings nur angewendet werden, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, also keine Verbote entgegenstehen. „Gehindert“ ist im allgemeinen mehr als „behindert“. Ein Lenker ist dann am Vorbeifahren gehindert, wenn ihm dieser Verkehrsvorgang unmöglich gemacht wird, während bei der Behinderung nur eine gewisse Erschwerung dieses Vorganges vorliegt (OGH 10.06.2009, 2 Ob 24/09g). Wenn sich auf einer Fahrbahn aus Markierungen etc nichts anderes ergibt, ist ein Fahrzeug zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Gibt es einen Radfahrstreifen, dürfen Fahrzeuge parallel zu diesem aufgestellt werden (Abs 2). Ein Parkplatz iSd § 23 Abs 2 StVO erfordert ein Hinweiszeichen gem § 53 Abs 1 lit a StVO. In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt (Abs 2a). Wenn Sicherheit und Verkehr nicht beeinträchtigt werden, können bestimmte Fahrzeuge wie Taxis und Krankentransporte neben geparkten Fahrzeugen, außer vor einer Kreuzung oder Ähnlichem, zum Aus- und Einsteigen kurz (zehn Minuten) angehalten werden (Abs 3a). Solche Fahrzeuge dürfen unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs 2 nicht möglich ist, zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden:

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