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Christian Köhler † - Karin Zahiragic - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.1 Halterhaftung

Der Halter eines Kraftfahrzeuges haftet nach § 5 EKHG für den Ersatz von Personen- und Sachschäden (§ 1 EKHG). Mehrere Halter desselben Kraftfahrzeuges haften zur ungeteilten Hand. Der Begriff des Halters ist im EKHG nicht definiert.

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