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Neu Dokument-ID: 1125995

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.16 Haltestellenzeichen

Die Haltestellen sind gem § 34 KflG durch ein von beiden Seiten les- und erkennbares Haltestellenzeichen sowie eine Haltestellenbezeichnung kenntlich zu machen.

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