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7.7 Heilungskosten
Unter Heilungskosten werden all jene Aufwendungen verstanden, welche durch die Körperverletzung veranlasst und in der Absicht getätigt werden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalls zu verbessern und zu beseitigen (ZVR 2001/26, 89). So werden als Heilungskosten auch jene Aufwendungen ersetzt, die für eine versuchte Heilung, Linderung der Schmerzen sowie einer Vermeidung der Verschlechterung des Gesundheitszustands zweckmäßig und angemessen sind. Die Grenze liegt in der Pflicht zur möglichsten Schadensminimierung (vgl OGH 26.02.2003, 7 Ob 281/02b). Selbst wenn Schwimmen oder therapeutisches Reiten die Heilung nicht beschleunigen, sind die Aufwendungen als Heilungskosten einzustufen und zu ersetzen, wenn die Methoden von einem Arzt angeraten und als zweckmäßig erachtet werden (vgl OLG Innsbruck 26.01.2011, 1 R 4/11i).