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Alexander Kdolsky | Glossar

Hinweiszeichen

Das internationale System der Straßenverkehrszeichen umfasst drei Gruppen von Zeichnen, nämlich Gefahrenzeichen, Vorschriftszeichen und Richtzeichen. Hinweiszeichen (Hinweissignale) gehören zu den Richtzeichen.

Einer Pkw-Lenkerin wurde vorgeworfen, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein geparkt zu haben; diese wandte ein, das aufgestellte Verkehrszeichen „Parken“ iSd § 53 Abs 1 Z 1a StVO habe die Kurzparkzone in diesem Bereich aufgehoben und ein Parken (in Schrägparkordnung) angeordnet. Gem § 53 Abs 1 Z 1a StVO handelt es sich bei dem Verkehrszeichen „Parken“ um ein Hinweiszeichen, welches einen Parkplatz (Parkstreifen) kennzeichnet. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben werden. Dieses Hinweiszeichen bringt kein Gebot oder Verbot zum Ausdruck, sondern weist auf verkehrswichtige Umstände hin. Es trifft keine Aussage über die zulässige Parkdauer. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass und gegebenenfalls wie an der durch ein solches Verkehrszeichen gekennzeichneten Stelle ein Fahrzeug abgestellt werden darf. Aufschluss darüber, ob der Parkplatz (Parkstreifen) innerhalb oder außerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt, geben ausschließlich die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO („Kurzparkzone“ bzw „Ende der Kurzparkzone“), nicht jedoch Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 1a StVO („Parken“). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass durch dieses Hinweiszeichen keine Verordnung kundgemacht wird. Die Bestrafung erfolgte daher zu Recht (VwGH 30.06.2006, 2006/17/0022).

Voraussetzung für das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad ist die Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“, die unter dem die Einbahn regelndes Hinweiszeichen angebracht sein muss (OGH 26.01.2017, 2 Ob 100/16v).

Hinweiszeichen sind in einer dem Gesetz entsprechenden Weise kundzumachen (VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095).