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Dokument-ID: 932414
2.6.3 Inhalt der Strafverfügung
Gem § 491 Abs 2 StPO darf mit Strafverfügung überdies nur eine Geldstrafe oder, soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist, eine ein Jahr nicht übersteigende, gem § 43 Abs 1 StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden.