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2.3 Inhalt des Versicherungsvertrages, Umfang des Versicherungsschutzes
Der Deckungsumfang der Versicherung ist in § 2 KHVG gesetzlich zwingend umschrieben. Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist, dass den Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten eine Schadenersatzpflicht trifft (7 Ob 137/08k). Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben wurden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs unter anderem Personen verletzt oder getötet, Sachen beschädigt oder zerstört wurden oder abhandengekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (SZ 2012/6).