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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.5 Instanzenzug und Gerichtsbesetzung

 

Bis EUR 15.000,–

Ab EUR 15.000,–

Gericht erster Instanz:

BG

LG

Gericht zweiter Instanz:

LG

OLG

Gericht dritter Instanz:

OGH

OGH

Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.

Bei den Landes- und Handelsgerichten wird gem § 7 Abs 1 JN die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht andere Vorschriften Abweichendes anordnen, in erster und in zweiter Instanz durch Senate ausgeübt, die aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern bestehen.

In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören, entscheidet gem § 7a Abs 1 JN ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter nach den Vorschriften für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz. Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstandes an Geld (§§ 54 bis 60 JN) den Betrag von EUR 100.000,–, so entscheidet der Senat, wenn dies eine der Parteien beantragt. Diesen Antrag hat der Kläger in der Klage, der Beklagte in der Klagebeantwortung zu stellen. Wird der Streitwert erst nachträglich über diesen Betrag erweitert, so kann gem § 7a Abs 2 JN der Antrag nicht mehr gestellt werden. Wird nachträglich der Streitwert vor dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung auf oder unter diesen Betrag eingeschränkt oder der Antrag auf Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die Stelle des Senats der Vorsitzende oder das sonst in der Geschäftsverteilung bestimmte Mitglied des Senats.

Bei den Oberlandesgerichten wird gem § 8 Abs 1 JN die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Senaten von drei Richtern ausgeübt, von denen einer den Vorsitz führt. Soweit die Oberlandesgerichte über Berufungen gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen gefällten Urteile der Landes- und Handelsgerichte nach den Vorschriften der §§ 480 bis 500 ZPO entscheiden, wird gem § 8 Abs 2 JN die Stelle eines Mitgliedes des Berufungssenates durch einen fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande versehen.

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