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Neu Dokument-ID: 678015

Christian Köhler † - Anna Sophie Dalinger - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.4 Internationales Unterscheidungszeichen

Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen, bei denen das internationale Unterscheidungszeichen („A“) nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angegeben ist, müssen gem § 80 KFG 1967 beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten außer dem Kennzeichen auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen für Österreich führen.

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