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Alexander Kdolsky | Glossar

Kausalität

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner (Verkehrsunfälle betreffenden) Rechtsprechung zur Kausalität auf die Äquivalenztheorie ab (VwSlg 15466 A/2000).

Ein Pkw-Lenker kollidierte in einer Kreuzung mit einem bevorrangten Radfahrer und behauptete, eine im Bereich vor der Kreuzung befindliche Werbetafel habe ihm die Sicht genommen. Die Verursachung (Kausalität) ist neben dem Schaden die erste Hauptvoraussetzung eines Schadenersatzes. Nach der Formel von der conditio sine qua non ist zu fragen, ob der Erfolg (Schaden) auch ohne das zu prüfende Verhalten (den zu prüfenden Umstand) eingetreten wäre. Ein Verhalten ist ursächlich für einen Erfolg, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass dann der Erfolg entfiele. Im vorliegenden Fall fuhr der Pkw-Lenker mit 4 km/h. Dies bedeutet eine Geschwindigkeit von rund 1,11 m/s, sodass er für das Durchfahren der Wegstrecke von 9 m, in deren Bereich keine Sichtbehinderung (mehr) besteht, mit freier Sicht rund 8 s benötigte. Selbst nach dem Ende der Sichtbehinderung durch die Werbetafel standen ihm also rund 8 s zur Verfügung, um den sich nähernden Radfahrer wahrzunehmen. Der Pkw-Lenker hatte somit nach dem Ende der Sichtbehinderung bei sorgfältigem Verhalten ausreichend Zeit, auf den sich nähernden Radfahrer zu reagieren und sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Kausal für den Unfall war daher nicht die Werbetafel als sichtbehindernder Umstand, sondern die in der Phase der bereits wieder erreichten freien Sicht offenbar unterlassene Beobachtung des aus dieser Richtung herannahenden Verkehrs (OGH 28.06.2012, 2 Ob 24/12m).

Der Pkw des Klägers, gelenkt vom Stiefsohn des Klägers oder von der Beklagten, wurde bei einem Unfall ohne Beteiligung eines weiteren Verkehrsteilnehmers beschädigt. Der Kläger begehrte Schadenersatz, da er der Ansicht war, dass die Beklagte, selbst wenn sie das Fahrzeug nicht selbst gelenkt, sondern an den Stiefsohn weitergegeben haben sollte, die Verantwortung für den Schaden trage. Der OGH bejahte (unter Annahme der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, nicht sie, sondern der Stiefsohn des Klägers habe den Pkw gelenkt) die Kausalität der Weitergabe des Pkw an den Stiefsohn für den Eintritt des Schadens iSd conditio sine qua non (OGH 17.12.2018, 2 Ob 222/17m).

Zwischen einer 14-Jährigen und einem 13-Jährigen kam es zu spielerischem Rempeln, wodurch erstere durch ein Schubsen des 13-Jährigen auf die Fahrbahn geriet. Dort kam es zur Kollision mit einem Pkw, obwohl dessen Lenkerin sofort bei Bemerken der auf die Fahrbahn geratenden 14-Jährigen bremste. Die ursprünglich gegen den 13-Jährigen erhobene Klage zog die verletze 14-Jährige zurück. Zunächst ist zu klären, ob ein Unfall „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ gem § 1 EKHG vorliegt, ob also der Schaden durch ein in Betrieb befindliches Kfz verursacht wurde. Bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Kfz erfolgte. Die 14-jährige Schülerin vermochte jedoch die Verursachung des Schadens durch das Kfz nicht zu beweisen, weshalb eine Haftung gem EKHG ausscheidet. Gem der alternativen Kausalität sind alle, die aufgrund eines haftungsbegründenden Verhaltens, aus dem der Schaden entstanden sein könnte, im Verursachungsverdacht stehen, solidarisch haftbar. In einem Fall, in dem die Verursachung durch einen Schädiger, von dem der Geschädigte vollen Schadenersatz erlangen kann, feststeht, sind jedoch die Voraussetzungen der alternativen Kausalität nicht gegeben. Auch im vorliegenden Fall steht die Verursachung des Unfalls durch den 13-Jährigen fest, nicht jedoch die Verursachung auch durch die Pkw-Lenkerin. Wenngleich der Schüler im Unfallzeitpunkt erst 13 Jahre alt war, wird Schädigern in diesem Alter gem §§ 153, 1310 erster Fall ABGB (speziell im Straßenverkehr) üblicherweise ein (Mit)Verschulden zugemessen (OGH 20.09.2012, 2 Ob 168/12p).

Hinweis: Die Feststellung adäquater Kausalität zwischen Betriebsvorgang und Unfall ist eine solche rechtlicher Art (RIS-Justiz RS0043471).