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Dokument-ID: 1012408
1.3.1 Kennzeichen
Es gilt grundsätzlich die Regel, dass für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger bei der Zulassung ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen nach § 48 Abs 1 KFG 1967 zuzuweisen ist. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein Deckungskennzeichen zugewiesen werden für Fahrzeuge: