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1.3.2 Klagsinhalt
Beim Inhalt einer Klage, die idR schriftlich bei Gericht eingebracht wird, wird zwischen notwendigem, ratsamem und möglichem Inhalt unterschieden. Notwendiger Klageinhalt ist gem § 226 ZPO die Bezeichnung des Gerichts, der Parteien und ihrer Vertreter sowie des Streitgegenstandes (Schriftsatzerfordernisse gem §§ 75 ff ZPO) und der Angabe der Zuständigkeit, das Klagebegehren sowie der Klagegrund. Ratsamer Klagsinhalt ist die Angabe der Beweismittel. Möglicher Klagsinhalt sind Anträge, die mit der Klage verbunden werden können. Diese sind beispielsweise der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 65 ZPO) oder auf Beweissicherung (§§ 384 ff ZPO).