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7.10 Kosten vermehrter Bedürfnisse
Neue Bedürfnisse und somit neue Ausgaben, die dem Geschädigten infolge der Körperverletzung erwachsen und die ohne den Unfall nicht entstanden wären, stellen einen positiven Schaden dar. Bei der Kostenermittlung wird auf die Lage des Geschädigten vor und nach dem Unfall Bedacht genommen. Fallen tatsächliche Kosten aufgrund vermehrter Bedürfnisse an, so sind sie zu ersetzen. Die Berechnungsmethode ist subjektiv-konkret, weshalb die Kosten auch dann ersatzfähig sein können, wenn sie außergewöhnlich hoch sind.
In § 1325 ABGB ist die Kategorie des Ersatzes der Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten nicht ausdrücklich erwähnt. Grundsätzlich besteht aber auch diese Ersatzpflicht, weil sie sogar im Falle des § 13 Z 3 EKHG normiert ist. Bei anderer Auffassung wäre der aus bloßer Gefährdungshaftung Verpflichtete schlechter gestellt als der aus Verschulden Ersatzpflichtige, welche Folgerung als offensichtlich unhaltbar abzulehnen ist. Auch nach der Lehre steht nichts im Wege, die Fortbildung der Rechtsinstitute nach den §§ 1325 bis 1327 ABGB durch die Haftpflichtgesetze bei der Auslegung dieser Bestimmungen mitzuverwenden (OGH 19.12.2023, 4 Ob 211/23t).