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Alexander Kdolsky | Glossar

Kreuzung

Unter einer Kreuzung wird gem § 2 Abs 1 Z 17 StVO eine Stelle verstanden, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kreuzung können auch die selbstständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gem § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Das gilt demnach etwa auch für Fußgängerzonen und Wohnstraßen. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer „anderen“ Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können.

Die Rechtsprechung differenziert somit für die Frage, ob eine Kreuzung vorliegt, die in § 19 Abs 6 StVO genannten Verkehrsflächen nach ihrer Funktion, Erscheinung und (baulichen) Gestaltung. Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen werden nach dieser Rechtsprechung nicht generell, sondern nur „regelmäßig“ die für Kreuzung notwendige Qualifikation als „Straße“ abgesprochen (OGH 29.04.2009, 2 Ob 233/08s).

Ist bei einer Kombination zwischen einer ungeregelten Straßenkreuzung und einer anschließenden durch Lichtzeichen geregelten Eisenbahnkreuzung, wobei weder

  • eine geregelte Kreuzung (§ 2 Abs 1 Z 18, § 9 Abs 3, §§ 37 f StVO),
  • noch eine Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen „Halt“ (§ 9 Abs 4 StVO),
  • noch eine mit Andreaskreuzen und dem Vorschriftszeichen „Halt“ versehene Eisenbahnkreuzung (§ 17 Abs 3 EisbKrV) vorliegt,

vor der Straßenkreuzung eine Haltelinie in einem engen räumlichen Zusammenhang (hier durchaus sinnvoll) angebracht, dann ist die Bestimmung des § 9 Abs 3 StVO, wonach an einer geregelten (Straßen)Kreuzung beim Anhalten nur bis an eine allenfalls angebrachte Haltelinie herangefahren werden darf, analog auf die mit der Straßenkreuzung kombinierte Eisenbahnkreuzung anzuwenden (RIS-Justiz RS0124495).