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Kumulative Kausalität
Kumulative Kausalität liegt dann vor, wenn der Erfolg von zwei oder mehreren gleichzeitig und unabhängig voneinander wirksamen Bedingungen herbeigeführt wird, von denen jede mit Sicherheit denselben Erfolg für sich allein nach sich gezogen hätte (RIS-Justiz RS0092078).
Kumulative Kausalität, bei der ein Verhalten, welches real zu einem bestimmten Erfolg geführt hat, als dessen naturgesetzmäßige Bedingung selbst dann kausal ist, wenn dieser auch als Folge anderer, gleichzeitig und unabhängig davon wirksamer Bedingungen eingetreten wäre, genügt (RIS-Justiz RS0092036).
Bei kumulativer Kausalität, die vorliegt, wenn zwei reale Ursachen gleichzeitig wirksam werden, deren jede für sich aus allein den Schaden herbeigeführt hätte, tritt Solidarhaftung beider Schädiger ein, wenn aufseiten beider ein schuldhaftes oder sonst einen Haftungsgrund bildendes Verhalten vorliegt (RIS-Justiz RS0022729).