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3.20 Kurzparkzonen
§ 25 Abs 1 StVO bestimmt, dass wenn es aus ortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder Straßen in einem gewissen Gebiet eine Kurzparkzone einrichten, also das Parken zeitlich beschränken darf. Kurzparkzonen können sich auf bestimmte Straßen iSd § 2 Abs 1 Z 1 StVO, auf bestimmte Straßenstrecken oder auf Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes erstrecken. Halte- oder Parkverbote bzw Ladezonen innerhalb einer Kurzparkzone bleiben davon unberührt. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. Solche Regelungen müssen durch Vorschriftszeichen gem § 52 lit a Z 13d und 13e StVO kundgemacht werden. Die Regelung des § 44 Abs 1 StVO bezüglich Inkrafttreten, und Parteien etc findet ebenfalls Anwendung. Eine Kurzparkzone ist auch dann durch Verkehrszeichen entsprechend zu kennzeichnen, wenn diese Kurzparkzone nur eine geringe räumliche Ausdehnung aufweist. Auch ist es nicht zulässig, dass das Vorschriftszeichen „Ende der Kurzparkzone“ durch eine Zusatztafel ersetzt wird. Sofern sich die Kurzparkzone auf ein größeres Gebiet erstreckt, ist es ausreichend, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen gem § 52 lit a Z 13d und 13e StVO angebracht werden. Solange eine Kurzparkzone für Verkehrsteilnehmer nicht durch Vorschriftszeichen sichtbar gemacht wird, dauert die Kurzparkzone fort. Es ist zulässig, dass zusätzlich zu den Vorschriftszeichen Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn iSd § 2 Abs 1 Z 2 StVO oder auf Randsteinen sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.