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Alexander Kdolsky | Glossar

Lkw-Fahrverbot

An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt. Weiters ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

Von diesen Verboten gibt es eine Reihe von Ausnahmen, wie etwa den Transport von frischen Lebensmitteln.

Beim Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge iSd § 42 Abs 2 StVO handelt es sich um eine der Maßnahmen, wodurch die Verkehrssicherheit im Allgemeinen gefördert werden soll. Der Übertreter dieses Verbotes haftet daher nach § 1311 ABGB, wenn ihm nicht der Nachweis gelingt, dass der Schaden auch bei Beachtung des bezeichneten Fahrverbotes eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0027628).

Ein Lkw-Lenker wurde für schuldig befunden, § 42 Abs 2 StVO übertreten zu haben, da er zwei Stunden nach Beginn des zitierten Fahrverbots ein Sattelzugfahrzeug samt Anhänger mit 7 t Früchten und Obst sowie 2,5 t Blumen als Fracht gelenkt habe. § 42 Abs 3 StVO normiert eine Ausnahme vom Fahrverbot bezüglich der darin genannten beförderten Güter. Soweit sich der Lkw-Lenker auf die Literaturmeinung beruft, wonach die „Mitbeförderung anderer Güter“ dann außer Betracht bleiben könne, wenn sie quantitativ gering und zweckmäßig ist, ist ihm zu entgegnen, dass der klare Wortlaut des § 42 Abs 3 StVO, welcher dann alleine maßgeblich ist, wenn er zu einem klaren Ergebnis führt, für eine zulässige „Mitbeförderung“ von anderen Gütern von vornherein keinen Raum lässt, sodass es weder auf die „Quantität“ derselben noch auf die „wirtschaftliche Zweckmäßigkeit“ (oder beides kumulativ) ankommt. Die Bestrafung war daher rechtens (VwGH 26.01.2007, 2007/02/0012 [VwSlg 17.110 A/2007]).

Dem Lenker eines Sattel-Kfz mit Tiefkühl-Lebensmittel als Fracht wurde vorgeworfen, dieses an einem Sonntag entgegen § 42 Abs 2 StVO gelenkt zu haben. Unter den Begriff „leicht verderbliche Lebensmittel“ des § 42 Abs 3 StVO (idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I 116/2010 am 31.12.2010, vgl nunmehr § 42 Abs 3a StVO) fallen nur jene Güter, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen usw negativ beeinträchtigt werden kann. Wie das Wort „leicht“ bereits ausdrückt, fallen darunter naturgem nur solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit bloß kurzfristig erhalten bleibt. „Tiefkühlen“ (Synonym zu „tiefgefrieren“) bedeutet, bei tiefen Temperaturen einfrieren, um Lebensmittel haltbar zu machen; Tiefkühlkost ist eine durch Tiefkühlen haltbar gemachte Kost. Die Genießbarkeit derartig haltbar gemachter Lebensmittel bleibt – bei Einhaltung der Kühlkette – sohin länger als bloß „kurzfristig“ erhalten. Tiefkühl-Lebensmittel sind daher keine „leicht verderblichen Lebensmittel“ iSd leg cit, weshalb die Bestrafung zu Recht erfolgte (VwGH 17.12.2004, 2004/02/0271 [VwSlg 16.517 A/2004]).

Der Lenker eines Sattel-Kfz wurde für schuldig erkannt, dieses nachts entgegen § 42 Abs 8 StVO mit 86 km/h gelenkt zu haben. Gem § 42 Abs 8 erster Satz StVO dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Diese Verkehrsbeschränkung steht unter der Überschrift „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“. Auch die Bestimmung des § 52 lit a Z 7a StVO regelt Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge. Es ist kein vernünftiger Grund zu ersehen, dass der Gesetzgeber zu den genannten Verkehrsbeschränkungen eine unterschiedliche Begriffsbestimmung vornehmen wollte, weshalb zum Verständnis des Begriffes „Lastkraftfahrzeug“ in § 42 Abs 8 StVO auf die zu § 52 lit a Z 7a StVO ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, wonach dieses Verbot auch Sattelkraftfahrzeuge umfasst, vgl VwGH 05.08.1999, 99/03/0200. Somit betrifft die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 42 Abs 8 erster Satz StVO auch Sattelkraftfahrzeuge, weshalb die Bestrafung rechtens war (VwGH 11.10.2002, 2002/02/0095).