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Christian Köhler † | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.1 Mahnverfahren

In Rechtssachen über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines EUR 75.000,– nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen (§ 244 Abs 1 ZPO). Ein Zahlungsbefehl darf gem § 244 Abs 2 ZPO nicht erlassen werden, wenn die Klage zurückzuweisen (Z 1) ist, die Forderung nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 266 ZPO) nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist (Z 2), der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat oder die Klage unschlüssig ist (Z 4).

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