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Alexander Kdolsky | Glossar

Mehrzweckstreifen

Ein Mehrzweckstreifen ist ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist.

Einem Pkw-Lenker wurde vorgeworfen, auf einem Mehrzweckstreifen und sohin im Bereich des Halte- und Parkverbots gem § 24 Abs 1 lit k StVO geparkt zu haben. Die Berufungsinstanz behob den Strafbescheid, da die diesem zugrunde liegende Verordnung mangels Kennzeichnung eines Endes des Mehrzweckstreifens nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Gem § 2 Abs 1 Z 7a StVO gilt als Mehrzweckstreifen ein Radfahrstreifen, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer auch von anderen Fahrzeugen befahren werden darf. Die rechtswirksame Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs 1 StVO), mit welcher ein Radfahrstreifen angeordnet wird, erfordert unter anderem, dass das Ende desselben – und zwar iSd § 13 Abs 3 letzter Satz BMV durch die Schriftzeichenmarkierung „Ende“ – anzuzeigen ist. Dies gilt auch für Mehrzweckstreifen. Aus der Definition des Mehrzweckstreifens ergibt sich, dass dieser einen Radfahrstreifen darstellt, der unter näher angeführten Bedingungen von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, woraus sich die Erforderlichkeit der Anzeige des „Endes“ eines Mehrzweckstreifens ergibt. Die gegenständliche Verordnung hätte daher zu ihrer ordnungsgemäßen Kundmachung der Bodenmarkierung „Ende“ bedurft, weshalb die Aufhebung nicht zu beanstanden ist. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass der Mehrzweckstreifen in einen Geh- und Radweg mündet (VwGH 14.12.2007, 2007/02/0295 [VwSlg 17.346 A/2007]).