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Dokument-ID: 1133010
2.4 Meldepflichten
Der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat gem § 42 KflG der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:
- Unfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist
- Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden
- Sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung