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Karin Zahiragic | Glossar

Merkantiler Minderwert

Der merkantile Minderwert eines reparierten Fahrzeugs stellt einen positiven Schaden dar. Dieser ist unabhängig davon zu ersetzen, ob der Geschädigte das Kraftfahrzeug weiter behalten oder es durch Verkauf veräußern will. Eine Ausnahme besteht beim Verkauf eines nicht reparierten Fahrzeugs. In diesem Fall wird der merkantile Minderwert nicht zugesprochen, weil sich die Schädigung nicht zum Nachteil auf den Kaufpreis ausgewirkt hat. Zur Berechnung des merkantilen Minderwerts wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Berechnung des Minderwerts ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Verkehrsunfall und dem Zeitwert des Fahrzeugs in repariertem Zustand nach dem Verkehrsunfall, dies unter Berücksichtigung jener Verhältnisse an jenem Ort, an dem sich das beschädigte Fahrzeug gewöhnlich befindet.

Die merkantile Wertminderung ist jener positive Schaden, der neben den Kosten der Behebung der technischen Wertminderung, also der Reparatur des Fahrzeuges, ersetzt werden muss (RIS-Justiz RS0031205).

Angenommen wird ein merkantiler Minderwert bei Fahrzeugen, die relativ neu sind (maximal drei Jahre alt sind), vorschadensfrei sind, und sich im Erstbesitz befunden haben.

Es liegt kein merkantiler Minderwert vor, wenn ein alter Kraftwagen (einhundertfünftausend Kilometer) lediglich einen Blechschaden erleidet, der durch die Verwendung von neuen Teilen ganz behoben werden konnte (RIS-Justiz RS0030392).

Achtung: Die Voraussetzungen für einen über die Differenz des gemeinen Wertes des Personenkraftwagens vor und nach der Beschädigung hinausgehenden Anspruch auf Ersatz von hierdurch nicht gedeckten fiktiven Reparaturkosten und merkantilem Minderwert sind vom Geschädigten zu behaupten und zu beweisen. Ihn trifft daher die Beweislast dafür, dass die Reparatur durchgeführt wird (RIS-Justiz RS0030106, OGH 19.05.2015, 4 Ob 42/15b).