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2.1.1 Objektive Sorgfaltswidrigkeit
Unter dem Begriff der objektiven Sorgfaltswidrigkeit – dem konstituierenden Merkmal jedes Fahrlässigkeitsbestandes – ist ein Verstoß gegen jene allgemein verbindlichen Verhaltensanforderungen zu verstehen, deren Einhaltung das Recht in der jeweiligen konkreten Situation zur Vermeidung ungewollter Tatbildverwirklichungen verlangt. Vorausgesetzt ist jeweils, dass eine Tatbildverwirklichung objektiv voraussehbar ist, woraus sich die Gefährlichkeit des zu beurteilenden Verhaltens ergibt. Diese Gefährlichkeit wird nach dem ex-ante-Urteil eines am Standort des Handelnden vorgestellten sachkundigen Beobachters beurteilt. Dabei schließt aber Handeln im erlaubten bzw sozialdäquaten Risiko die objektive Sorgfaltswidrigkeit aus (RIS-Justiz RS0089141).