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Omnibusse des Kraftlinienverkehrs
Gem § 26a StVO ist den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.
Bei der Spezialvorschrift nach § 26a Abs 2 StVO handelt es sich um keine Vorrangregelung iSd § 19 StVO, wohl aber um eine Vorschrift, die sowohl dem abfahrenden Omnibuslenker als auch den Lenkern nachkommender Fahrzeuge bestimmte Pflichten auferlegt. Der Zweck liegt in der Erleichterung des öffentlichen Kraftfahrlinienverkehrs, indem Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen ist, sobald der Buslenker den entsprechenden Blinker setzt; allerdings soll der Omnibuslenker diese Erleichterung nicht verkehrsgefährdend durchsetzen können. Der an die Lenker nachkommender Fahrzeuge gerichtete Gesetzesbefehl, ihre Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und erforderlichenfalls anzuhalten, kann aber nicht auf die auf dem rechten Fahrstreifen nachkommenden Fahrzeuglenker beschränkt werden. Es sind nämlich auch Fälle möglich, in denen Omnibusse im Zuge des Abfahrens von einer Haltestelle direkt auf den linken Fahrstreifen gelenkt werden müssen, etwa wenn der Omnibus unmittelbar im Zuge seiner Abfahrt zum Linksabbiegen eingeordnet werden muss. Somit kann ein „nachfolgender Fahrzeuglenker“ nicht darauf vertrauen, dass ein aus der Haltestelle abfahrender Omnibuslenker mit dem Blinken lediglich die Absicht anzeigt, im der Haltestelle nächstgelegenen Fahrstreifen geradeaus weiter zu fahren (OGH 30.07.2013, 2 Ob 110/13k).