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Daniela Hrdlovic | Glossar

Optisches Warnzeichen

Die Bestimmungen über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht nach § 99/3–5 KFG bleiben unberührt, dh dass das Verwenden des Fernlichtes nur in den Fällen des § 99/4 lit c bis f verboten ist.

Unzulässig sind Blinkzeichen, die vor Radarkontrollen warnen, sowie Einfuhr, Vertrieb oder Besitz von Radarwarn- und Laserwarngeräten, die vor Geschwindigkeitsmesseinrichtungen warnen (BMV 26.3.1976, 65.850/5-IV/3-76). Das Warnen anderer Verkehrsteilnehmer mit Blinklicht vor einer Radarkontrolle ist unzulässig (VwGH 25.9.1979, 1119/79, ZVR 1980/99, S 114).

Die Ausrüstung für Alarmblinkanlagen regelt § 19/1a KFG.

Die Abgabe von Blinkzeichen, um die Straßenbenützer zu blenden, ist als Verwaltungsübertretung nach § 99/3 lit g StVO zu werten.

Aus der Judikatur ergibt sich weiter, dass Blinkzeichen in erster Linie als Warnzeichen dienen, also dem Zweck, andere Verkehrsteilnehmer im Interesse der Verkehrssicherheit auf Gefahren aufmerksam zu machen (VwGH 25.1.1995, 94/03/0223, ZVR 1996/28, S 106).

Das bloße Umschalten von Abblend- auf Fernlicht stellt kein Blinkzeichen dar (OGH 6.6.1967, 11 Os 49/67, ZVR 1968/181, S 295).

Das Abgeben von optischen Warnzeichen mit der Lichthupe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert, ist nicht durch § 100 KFG (sondern durch § 22/1 StVO) verboten (VwGH 14.12.1988, 88/02/0160).