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Dokument-ID: 678123
1.6.10 Personenbeförderung
Gem § 106 Abs 1 KFG 1967 dürfen Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Die Aufmerksamkeit, Bewegungsfreiheit und freie Sicht des Lenkers dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die größte zulässige Anzahl der Personen, die laut Genehmigung befördert werden dürfen, darf nicht überschritten werden. Es dürfen nicht mehr als acht Personen befördert werden, außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern.