© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
7.1 Körperverletzung
Eine Körperverletzung gem § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit, die nicht ganz unerheblich ist. Es ist nicht notwendig, dass die Verletzungen äußerlich sichtbar sind, auch das Verursachen von Schmerzen kann eine Körperverletzung darstellen (RS0030792). Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre fallen auch innere Verletzungen oder Nervenschäden unter den Begriff. Lediglich eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht für sich allein nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden (OGH 7.10.2011, 5 Ob 176/11k). Demgegenüber gelten massive Einwirkungen, die in die psychische Sphäre reichen und mit körperlichen Symptomen einhergehen, als Krankheit und damit als Körperverletzung (vgl RS0030778). Eine solche erhebliche psychische Beeinträchtigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn aus ärztlicher Sicht die Behandlung notwendig ist. Seelische Erschütterungen („Schockschaden“) durch die Nachricht vom tödlichen Unfall eines Angehörigen begründen einen Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher des Unfalls nicht schon dann, wenn sie zwar medizinisch erfassbare Auswirkungen haben, diese aber nicht über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (RS0103183).