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Dokument-ID: 1195050
6.3 Pflichten der Beteiligten
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben gem § 7 Abs 1 GGBG die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben auf jeden Fall die in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.