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1.10 Pflichten des Inhabers der Berechtigung
Grundsätzlich trifft den Betriebsinhaber die Betriebspflicht. Dies bedeutet, dass der Betriebsinhaber die Pflicht hat, die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer gemäß den Vorschriften des Kraftfahrliniengesetzes, den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr 1073/2009, Nr 1071/2009, Nr 181/2011 und den Vorschriften des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend zu betreiben. Dies gilt nur, soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Fahrgäste und deren Gepäck den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern. Man spricht dann von der so genannten „Beförderungspflicht“.