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Daniela Hrdlovic | Glossar

Probeführerschein

Unter einem Probeführerschein versteht man die Lenkberechtigung für Anfänger, die bisher über keine inländische oder ausländische Lenkberechtigung für alle Klassen, ausgenommen Klassen AM und F, verfügten. Die Probezeit beträgt drei Jahre und wird in den Führerschein nicht eingetragen (§ 4 Abs 1 FSG). Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 1 FSG bezieht sich die Probezeit nicht auf die Klasse AM (VwGH Ra 2014/11/0027).

Die Bestimmung ist sinngemäß auf ausländische Lenkberechtigungen anzuwenden, wenn die Personen ihren Wohnsitz innerhalb von drei Jahren nach deren Erteilung nach Österreich verlegen. Die Probezeit läuft dann ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung (§ 4 Abs 2 FSG).

Eine Nachschulung ist von der Behörde anzuordnen, wenn der Lenkbesitzer einen schweren Verstoß iSd Abs 6 begeht oder gegen Abs 7 verstößt. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr, oder es beginnt eine neuerliche Probezeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu laufen. Jede Verlängerung der Probezeit ist in den Führerschein einzutragen. Gegen die Anordnung der Nachschulung ist eine Berufung zulässig, allerdings ist eine aufschiebende Wirkung ex lege ausgeschlossen (§ 4 Abs 3 FSG). Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen (Abs 8).

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gem Abs 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 4 Abs 5 FSG).

Abs 6 enthält eine Aufzählung von schweren Verstößen, dazu gehören zB eine Vorrangsverletzung (§ 19 Abs 7 StVO), das Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung (§ 7 Abs 5 StVO), die Überschreitung von erlaubter Höchstgeschwindigkeit, Straftaten nach §§ 80, 81, 88 StGB ua

Während der Probezeit gilt nach Abs 7 ein Alkoholverbot von mehr als 0,1 Promille (0,1 g/l Alkoholgehalt im Blut). Ein Verstoß dagegen ist grundsätzlich mit der Anordnung einer Nachschulung zu ahnden (Abs 3).

Abs 9 enthält eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung des Inhalts der Nachschulung sowie auch die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung nach § 36 berechtigten Einrichtungen.

Aus der Judikatur folgt, dass der die Nachschulung unter Berufung auf § 24 Abs 3 FSG anordnende Bescheid nicht rechtswidrig ist, wenn diese Maßnahme zwar nicht durch § 24 Abs 3 FSG, wohl aber durch die im Bescheid nicht genannte Bestimmung des § 4 Abs 3 erster Satz FSG gedeckt ist (VwGH 10.11.1998, 98/11/0250).

Auch die Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung ist in die Probezeit einzurechnen (VwGH 14.3.2000, 99/11/0348).

Die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 bedeutet gleichzeitig auch das Vorliegen eines schweren Verstoßes nach § 4 Abs 6 (VwGH 10.11.1998, 98/11/0250, ZfVB 1999/6/2153).

Eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO bewirkt auch im Fall des § 4 Abs 3 FSG keine Bindung der Kraftfahrbehörde an das im Verwaltungsstrafverfahren festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Es obliegt ihr vielmehr, eine auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung beruhende Feststellung zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu treffen (VwGH 20.2.2001, 98/11/0306, ZVR 2002,76, S 306).

Achtung: Eine Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes iSd § 4 Abs 6 FSG ist nur dann anzuordnen, wenn der Betreffende dafür rechtskräftig bestraft wurde (vgl VwGH Ra 2017/11/0145).

Das Gebot, die Nachschulung unverzüglich anzuordnen, ist untrennbar mit der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verbunden. Eine verspätete Anordnung der Nachschulung bewirkt eine Rechtsverletzung, wenn die Probezeit bei unverzüglicher Anordnung der Nachschulung früher geendet hätte (VwGH 22.4.1997, 96/11/0361).