© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 678239

Christian Köhler † - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.3 Prozessfähigkeit

Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig oder durch einen selbst gewählten Vertreter als Partei vor Gericht zu handeln (§ 1 ZPO). Prozessfähig sind alle volljährigen Personen. Volljährigkeit wird gem § 21 ABGB durch die Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Ein mündiger Minderjähriger, also eine Person, die das 14. Lebensjahr, nicht aber das 18. Lebensjahr erreicht hat, ist im Rahmen seiner Geschäftsfähigkeit prozessfähig. Ein mündiger Minderjähriger bedarf daher in Rechtstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem ABGB geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters (§ 2 ZPO). Er ist daher hinsichtlich dessen, was ihm zur freien Verfügung überlassen wurde, prozessfähig.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Verkehrsrecht in unserem Shop! Zum Shop