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1.1.3 Prozessfähigkeit
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig oder durch einen selbst gewählten Vertreter als Partei vor Gericht zu handeln (§ 1 ZPO). Prozessfähig sind alle volljährigen Personen. Volljährigkeit wird gem § 21 ABGB durch die Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Ein mündiger Minderjähriger, also eine Person, die das 14. Lebensjahr, nicht aber das 18. Lebensjahr erreicht hat, ist im Rahmen seiner Geschäftsfähigkeit prozessfähig. Ein mündiger Minderjähriger bedarf daher in Rechtstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem ABGB geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters (§ 2 ZPO). Er ist daher hinsichtlich dessen, was ihm zur freien Verfügung überlassen wurde, prozessfähig.