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1.6 Prozesskosten
Gem § 40 ZPO hat jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen (zB Klage, Klagebeantwortung, Teilnahme an der Tagsatzung etc) verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Jene Partei, die im Verfahren vollständig unterliegt, hat der anderen Partei alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen („Erfolgshaftungsprinzip“). Wenn eine Partei teilweise obsiegt und daher auch teilweise unterliegt, sind die Kosten entweder gegeneinander aufzuheben oder quotenmäßig zu teilen (§ 43 ZPO). Kostenaufhebung bedeutet, dass jede Partei ihre Prozesskosten selbst zu tragen hat (§ 43 Abs 1 ZPO), wobei ein geringfügiges Über- oder Unterschreiten von rund 10 % nicht schadet (§ 43 Abs 2 ZPO).