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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.2 Radar- oder Laserblocker

Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen gem § 98 a Abs 1 KFG 1967 weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, so ist dies sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn, der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht. Dies gilt auch für Gerätekomponenten der oben beschriebenen Geräte oder Gegenstände (§ 98 Abs 2 und Abs 4 KFG 1967).

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