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Alexander Kdolsky | Glossar

Radfahrer

Ein Radfahrer, der eine Radfahranlage iSd § 2 Abs 1 Z 11b StVO verlässt, hat gem § 19 Abs 6a StVO anderen Fahrzeugen im Fließverkehr den Vorrang zu geben. Im fließenden Verkehr befindet sich ein Fahrzeug, das weder hält noch parkt, noch sich nach einem Halten oder Parken in den entsprechenden Fahrbahnteil einordnet, noch aus einer in § 19 Abs 6 StVO aufgezählten Verkehrsfläche kommt. Von einem Radfahrer muss verlangt werden, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn soweit beobachtet, dass er seine Fahrt ohne Sturz absolvieren kann. Dazu gehört auch die Aufmerksamkeit auf allfällige Hindernisse auf der Fahrbahn wie Schlaglöcher, Rollsplitt usw. Besondere Vorsicht ist für Radfahrer bei Eisenbahnkreuzungen (aber auch Straßenbahnkreuzungen) geboten. Jeder Radfahrer weiß oder muss wissen, dass das Überqueren von Eisenbahn- oder Straßenbahngleisen besonders gefährlich ist, weil sich die Fahrradreifen in der Spurrille verfangen können, was oftmals zum Sturz des Radfahrers führt (OGH 07.08.2012, 2 Ob 108/12i).

Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. Der Betrieb der Eisenbahn umfasst die gesamte technische Organisation. Unfälle, die nur durch Anlagen ohne Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn verursacht werden, scheiden allerdings als Betriebsunfall aus. Ein Unfall beim Betrieb der Eisenbahn liegt dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen besteht. Der Sturz eines Radfahrers beim Überqueren von Gleisen ist nicht dem Betrieb der Eisenbahn zuzurechnen. Da Eisenbahnkreuzungen stets durch die entsprechenden Gefahrenzeichen (§ 50 Z 6a bis 6d StVO) angekündigt werden und von jedem Radfahrer die Kenntnis der möglichen Gefahren beim Überqueren von Gleisen zu verlangen ist, sind in aller Regel besondere Hinweisschilder, die Radfahrer noch darüber hinaus warnen sollen, entbehrlich. Eine Haftung nach dem EKHG besteht daher nicht (OGH 07.08.2012, 2 Ob 108/12i).

§ 68 Abs 3a StVO findet sinngemäße Anwendung, wenn sich ein Radfahrer auf einer Radfahranlage einer Kreuzung oder einem kreuzenden Fahrbahnteil nähert, die (den) er nach Verlassen einer Radfahranlage überqueren muss. Insoweit ist die Regelung des § 68 Abs 3a StVO die speziellere Norm gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO (OGH 16.05.2017, 2 Ob 87/17h).