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Rechtsabbiegegebot
Der Lenker eines Pkw befuhr den linken, dem öffentlichen Verkehr vorbehaltenen Fahrstreifen (Busspur) in der Absicht, die Kreuzung in gerader Richtung zu übersetzen (vom rechten Fahrstreifen durfte der Individualverkehr aufgrund eines Rechtsabbiegegebots nur nach rechts abbiegen). Er kollidierte dabei mit der Lenkerin eines Taxifahrzeugs. Der Pkw-Lenker hätte die Kollision verhindern können, wenn er dem Verkehrszeichen (§ 52b Z 15 StVO) entsprechend nach rechts abgebogen wäre. Die Behauptung des Pkw-Lenkers, die Taxilenkerin sei bei Rot über die Ampel gefahren, konnte nicht bewiesen werden. Die rechtswidrige Fahrweise des Pkw-Lenkers bestand darin, dass er an der Kreuzung nicht nach rechts abgebogen, sondern entgegen dem Rechtsabbiegegebot geradeaus gefahren ist, was für die Kollision ursächlich war. Die Frage nach dem Rechtswidrigkeitszusammenhang des Befahrens der Busspur stellt sich nicht. Im Übrigen gelten aber vom Schutzzweck des § 53 Z 25 StVO (Fahrstreifen für Omnibusse) alle Gefahren als mitumfasst, die durch das Befahren dieses Fahrstreifens mit anderen Fahrzeugen verursacht und erhöht werden können (OGH 15.05.2012, 2 Ob 5/12t).