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Neu Dokument-ID: 845506

Karin Zahiragic | Glossar

Rechtsregel

Gem § 19 Abs 1 StVO haben Fahrzeuge, die von rechts kommen, den Vorrang. Eine Ausnahme besteht für Schienenfahrzeuge: Diese haben auch dann den Vorrang, wenn sie von links kommen. Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf Kreuzungen. Rechts kommende Fahrzeug haben so lange den Vorrang, bis sie die bevorrangte Verkehrsfläche vollständig verlassen haben. Dies besteht ohne Rücksicht darauf, in welcher Richtung sie in die Kreuzung weiterfahren. Diese so genannte „Vorrangregel“ ist von allen Fahrzeuglenkern schon vor dem Einfahren in die Kreuzung zu beachten. Ob eine Verkehrsfläche den Vorrang hat oder nicht, geht zulasten desjenigen, der den Rechtsvorrang des anderen Fahrzeuglenkers bestreitet. Halten beide Fahrzeuglenker unerwartet an, gilt die Rechtsregel des § 19 StVO nicht.

Das aus der Rechtsregel abgeleitete Vorfahrtsrecht ist vor und nicht erst auf der Kreuzung zu beachten (RIS-Justiz RS0074549). Der nach der Rechtsregel Vorrangberechtigte ist verpflichtet, den von links kommenden Verkehr zu beachten (RIS-Justiz RS0074351).