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Dokument-ID: 1077213
2.1.6 Rechtswidrigkeit
Wenn jemand tatbestandsmäßig und vorsätzlich handelt, ist in der Regel die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens indiziert. Ausnahmsweise entfällt die Rechtswidrigkeit, wenn die Rechtsordnung das Handeln des Täters billigt. Dies ist dann der Fall, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen. Als Rechtfertigungsgründe kommen die Notwehr, der rechtfertigende Notstand, das private Anhalterecht, das allgemeine Selbsthilferecht, die Ausübung von Amtsdienstpflichten sowie die Einwilligung des Verletzten in die Körperverletzung in Betracht.