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Rechtswidrigkeitszusammenhang
Rechtswidrigkeitszusammenhang bedeutet, dass eine Tat, die objektiv den Tatbestand einer Straftat erfüllt, auch tatsächlich rechtswidrig ist, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. In diesem Zusammenhang wird also geprüft, ob es Rechtfertigungsgründe gibt. Zu den Rechtfertigungsgründen gehören Notwehr, Notstand und Einwilligung.
Der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr ist vom Schutzzweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit a StVO nicht umfasst. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang des in der Verletzung dieses Überholverbots gelegenen Fehlverhaltens mit dem Schaden des benachrangten Verkehrsteilnehmers (OGH 28.03.2012, 2 Ob 40/12i).
Ein Pkw stieß auf einer 3,3 Meter breiten Straße in einer unübersichtlichen Kurve mit einem Traktor zusammen. Vom Traktor wurde ein nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger gezogen. Der Traktor näherte sich der Unfallstelle mit 24,5 km/h, der Pkw mit 47,5 km/h. Gem § 58 Abs 1 Z 2 lit a KDV (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung) darf beim Verwenden von Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Hinblick auf das Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern die Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden. Gem § 62 Abs 4 KDV wäre jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h zulässig, wenn (unter anderem) die – konkret nicht erfüllte – Voraussetzung der Anbringung eines Herstellerschilds sowie einer „25-km-Aufschrift“ gegeben ist. Die Bestimmung des § 58 Abs 1 Z 2 lit a KDV ist als Schutznorm iSd § 1311 ABGB zu sehen, deren Normzweck in der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr besteht, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, welche die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern sollte (Rechtswidrigkeitszusammenhang). Entscheidend ist der Normzweck. Es genügt dabei, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist. Die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben. Der vorliegende Fall lässt jedoch jeglichen Zusammenhang zwischen der Verletzung der Bestimmungen nach § 58 Abs 1 Z 2 lit a iVm § 62 Abs 4 KDV wegen des Fehlens des Herstellerschilds und der Geschwindigkeitsaufschrift einerseits und den eingetretenen Schäden andererseits vermissen. Es besteht daher kein Rechtswidrigkeitszusammenhang, weshalb vom Alleinverschulden des Pkw-Fahrers auszugehen ist (OGH 14.11.2013, 2 Ob 135/13m).