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Dokument-ID: 845516
2.6.2 Reinigung von Gehsteigen
Gem § 93 Abs 1 StVO haben alle Liegenschaftseigentümer die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr von Schnee und Glatteis Salz gestreut wird.