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Daniela Hrdlovic | Glossar

Rettungsgasse

Unter einer Rettungsgasse versteht man eine freie Gasse, die bei einer Stockung (ohne Legaldefinition) des Verkehrs auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen von den Fahrzeugen für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen gebildet werden muss (§ 46 Abs 6 StVO). Die Rettungsgasse wurde mit der 24. StVO-Novelle auf den Autobahnen und Autostraßen (§ 47 StVO) ab 01.01.2012 eingeführt und soll dem schnelleren Erreichen des Unfallorts durch Einsatzkräfte dienen. Diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden (Absatz 2).

Die Rettungsgasse ist von den Fahrzeuglenkern wieder aufzulösen, wenn erkennbar ist, dass der Verkehr wieder flüssig in Bewegung gerät und mit keinem weiteren Stillstand mehr zu rechnen ist.

Nach § 99 Abs 2c Z 9 und 10 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 72,– bis EUR 2.180,– zu bestrafen, jeder Lenker, der keine Rettungsgasse bildet und damit die Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verursacht (Z9) oder unerlaubt eine Rettungsgasse befährt und damit die Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verursacht (Z10). Für verwaltungsstrafrechtliche Aspekte bezüglich des Befahrens des Pannenstreifens und zivilrechtliche Aspekte der Haftung siehe ZVR 2013, 3 S 5.

§ 46 StVO gilt als lex specialis zum § 26 Abs 5 StVO.