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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Rollschuhfahrer und Rollerfahrer

Gem § 88a StVO ist das Rollschuhfahren auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Rollschuhfahren auf der Fahrbahn in der Längsrichtung ist nur auf Radfahranlagen, Wohnstraßen, Begegnungszonen, Fußgängerzonen, Fahrbahnen, auf denen Rollschuhfahren durch Verordnung zugelassen wurde sowie auf Fahrbahnen, die gem § 88 Abs 1 StVO vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen sind, erlaubt. Es bestehen jedoch Sonderregeln für Kinder unter zwölf Jahren.

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