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1.7 Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch
Voraussetzungen
Wenn durch mehrere Kraftfahrzeuge ein Schaden bei einem Dritten verursacht wurde, regelt § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG die Verpflichtung und den Umfang des Ersatzes zwischen den Beteiligten. Während die §§ 5 (Halterhaftung) und 8 (Haftung der Beteiligten) die Haftung gegenüber den Geschädigten betreffen, regelt § 11 EKHG die interne Schadenstragung.
Bei der Abwägung nach § 11 Abs 1 EKHG ist ein bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen verwirklichter Zurechnungsgrund dem als Mitbetriebsunternehmer solidarisch haftenden Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen (RS0131438).