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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.19 Rufbusse und Anrufsammeltaxis

Der Kraftfahrlinienverkehr mit Rufbussen bedarf gem § 38 Abs 1 KflG einer Konzession. Auf den Haltestellenzeichen ist ein Hinweis auf die Rufbusbedienung anzubringen.

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