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Ruhen des Verfahrens
Ruhen des Verfahrens bedeutet einen mindestens dreimonatigen Verfahrensstillstand, der entweder aufgrund einer Vereinbarung der Parteien im Zivilverfahren oder aufgrund der Säumnis beider Parteien eintritt. Die Parteien können zwecks Führung außergerichtlicher Vergleichsgespräche vereinbaren, dass das Verfahren ruhen soll. Das Ruhen ist dem Gericht anzuzeigen. Es kann hierfür eine Frist vereinbart werden, die jedoch nicht unter drei Monaten liegen darf. Ruhen des Verfahrens tritt auch ein, wenn beide Parteien eine mündliche Verhandlung unbesucht lassen. Dies gilt jedoch nicht bei der Beweisaufnahmetagsatzung vor dem ersuchten Richter.
Das Ruhen des Verfahrens hat zur Folge, dass dieses mindestens drei Monate stillsteht und der Lauf der Notfristen nicht aufhört. Dispositionshandlungen der Parteien werden auch in dieser Zeit zugelassen.
Wenn das zivilgerichtliche Verfahren ruht, muss diejenige Partei, die das Verfahren fortsetzen will, für die Fortsetzung triftige Gründe, wie beispielsweise das Führen von Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien oder das Zuwarten eines Vorprozesses nachweisen. Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur auf Antrag einer der Parteien, nachdem drei Monate vergangen sind.
Der Kostenersatzanspruch verjährt jedenfalls erst nach 30 Jahren ab Rechtskraft der Kostenentscheidung. Solange über den Ersatz nicht abgesprochen ist – so etwa auch bei langem Ruhen des Verfahrens – kann Verjährung des Kostenersatzanspruchs daher nicht eintreten (OLG Wien 29.08.2017, 15 R 67/17h).
Vereinbaren in einem Zwei- oder Mehrparteienverfahren die Parteien während des Revisionsrekursverfahrens Ruhen des Verfahrens, dann entfällt für dessen Dauer grundsätzlich eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen (OGH 30.08.2016, 6 Ob 5/16b).